Satzung

Satzung des Vereins
„Meerschweinchenfreunde Deutschland

Landesverband Schleswig-Holstein e.V.“





§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Meerschweinchenfreunde Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein“ Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Rendsburg.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Mit dem Verein wird der Zusammenschluss aller Meerschweinchenhalter/innen und –züchter/innen im Vereinsgebiet angestrebt. Zweck des Vereins ist die allgemeine Beratung und Belehrung durch Wort, Schrift und Bild, gegenseitigen Aussprachen in allen Zucht-, Tierschutz- und Haltungsangelegenheiten. Zweck des Vereins darüber hinaus:

1. die Unterrichtung der Mitglieder über wirtschaftlich geeignete Futtergrundlagen und Abfallentwertung.

2. Beratung von Mitgliedern beim Erwerb von Tieren.

3. Förderung des Ausstellungswesens, Veranstaltungen und Beschickung von Ausstellungen. Der Verein dient der Zusammenfassung von Züchtern und Haltern von Meerschweinchen zur gemeinsamen Wahrung und Förderung der Interessen der Mitglieder auf allen Gebieten der Meerschweinchenzucht und –haltung.

4. Einhaltungen des Bundesverbandstandards für Rassemeerschweinchen und einheitlicher Bewertungs- und Ausstellungsbestimmungen sowie derjenigen, die durch den Bundesverband vertreten und durch den Bundesvorstand auf nationaler und internationaler Ebene beschlossen werden.

5. Hilfe und Beratung bei Tierschutzmaßnahmen wie Vermittlung von ausgesetzten Tieren, Erarbeitung von Möglichkeiten gegen Massentierhaltung und Zusammenarbeit mit den Tierheimen.

6. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen aus dem Bereich Kleintierzucht und dem Bundesverband als Vertreter Deutschlands im Dachverband der Europäischen Züchtergemeinschaft „Entente Europèenne“.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung §§ 51 ff der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verfällt das Vermögen an die Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit, so können hauptamtliche Geschäftsführer/innen und/oder Hilfspersonal für Büro und weitere Arbeiten durch den Vorstand bestellt werden. Hierzu ist der § 3 zu beachten.

§ 6 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter achtzehn Jahren bedürfen der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand erforderlich. Durch seinen Beitritt erkennt der/die Aufnehmende die vorliegende Satzung und die bisher vom Vorstand und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, auch die des Bundesverbandes als verbindlich an. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Durch die Aufnahme ist das Mitglied gleichzeitig vollwertiges Mitglied im Bundesverband. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Interessierte, auch ausländische, natürliche und juristische Personen können förderndes Mitglied werden, um den Vereinszweck gemäß § 2 dieser Satzung zu fördern.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (zum Beispiel bei vereinsschädigendem Verhalten). Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag beim Bundesverband im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr wie auch die Fälligkeit werden vom Bundesverband festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind an den Bundesverband zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Vom Mitglied selbst verschuldete Kosten, die zu Lasten des Vereines gehen, müssen vom Mitglied getragen werden (zum Beispiel Stornierungs- und Mahngebühren). Jedes Mitglied hat das Recht über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus den Verein (zum Beispiel den Landesverband) direkt durch Spenden finanziell zu unterstützen.

§ 9 Mitgliedschaft im Bundesverband
Der Verein ist Mitglied der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e. V. mit Sitz in Frankfurt am Main. Rechte und Pflichten werden in einer verbindlichen Geschäftsordnung geregelt.
Jedes Mitglied im Landesverband ist automatisch Mitglied im Bundesverband, anerkennt die jeweils gültige Satzung und zahlt die Mitgliedsbeiträge direkt an den Bundesverband.
Der Verein ist außerdem im Bundesrat des Bundesvorstandes durch seine/n Vorsitzende/n vertreten und hat eine Stimme im Bundesrat.

§ 10 Organe des Vereins
1. Vorstand

2. Landes-Tierschutzkommission

3. Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem ersten Kassenwart/in, der / dem zweiten Kassenwart/in, der/dem ersten Ausstellungsleiter/in und der/dem zweiten Ausstellungsleiter/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei beliebige des Vorstandes vertreten.

Die komplette Geschäftsführung des Vereins, sowie dessen Geschäftsordnung obliegt dem Vorstand.

§ 12 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren jeweils getrennt nacheinander gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der übrige Vorstand für die restliche Amtsdauer einen kommissarischen Nachfolger wählen. Die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit Ablauf der Wahlperiode des jeweiligen gesamten Vorstandes

Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so übernimmt der 2. Vorsitzende automatisch dieses Amt.

Das Ausscheiden aus dem Vorstand erfolgt durch schriftliche Rücktrittserklärung, durch Austritt aus dem Verein, durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder oder durch Tod.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

3. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

4. Beschlussfassung von Geschäftsordnung und Vereinsordnung auf Landesebene

5. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung

6. Ernennung von Beauftragten mit der Bildung von satzungsbezogenen Projekten

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 14 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung ihren Beitrag nicht gezahlt haben, haben kein Stimmrecht. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

2. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit Zustimmung des Bundesverbandes

4. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern

5. Vertragsabschlüsse oder Geschäftsabschlüsse, die den Verein mit mehr als 1.000 Euro belasten

6. die jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern

7. Bestellung einer Tierschutzkommission zur Förderung des aktiven Tierschutzes

Mindestens einmal im Jahr möglichst im ersten Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Veranstaltung bekanntzumachen und darüber abzustimmen. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder auf schriftliche Antrag der Mitglieder unter Angabe der Gründe, wenn dies mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder fordern.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 15 Protokolloieren
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in (Protokollführer/in) zu unterzeichnen ist.

§ 16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer/innen überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, das Ergebnis ist in der JHV bekanntzugeben.

Die Amtszeit dauert 2 Jahre. Im Wechsel wird jährlich ein neuer Kassenprüfer neu gewählt.

§ 17 Tierschutzkommission
Der Verein bestellt eine Tierschutzkommission. Die Tierschutzkommission besteht 2 Mitgliedern.

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht richtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen hiervon nicht berührt. Insoweit treten an Stelle der unwirksamen Bestimmungen neue Bestimmungen und Vorschriften in Kraft.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 19. Juni 1999 in Neumünster mit Zustimmung des Bundesverbandes beschlossen und mit Mitgliederbeschluss vom 07. März 2007 geändert.

Eine weitere Änderung erfolgte am 02. März 2014 auf der Jahreshauptversammlung durch Mitgliederbeschluss.

Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Share by: